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Erbschaftsteuer |
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Vermögen, das durch einen Erbfall erworben wurde, muss versteuert
werden. (Erbschaftsteuer). Unterliegt das Erbgut der Erbschaftsteuer, so
hat der Erwerber binnen eines Monats dies schriftlich dem zuständigen
Finanzamt mitzuteilen. Notare, Banken und Behörden sind ebenfalls zur
Anzeige verpflichtet. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach der
jeweiligen Steuerklasse. Die Einstufung ist abhängig vom
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe.
Steuerklasse I (höchster Steuerfreibetrag)
- der Ehegatte
- die Kinder und Stiefkinder
- die Enkel
- die Eltern
- die Großeltern
Steuerklasse II
- die Geschwister
- die Nichten und Neffen
- die Stiefeltern
- die Schwiegerkinder
- die Schwiegereltern
- der geschiedene Ehepartner
Steuerklasse III
- alle anderen Personen
Die gegenwärtig bestehenden Regelungen bei der Erbschaftsteuer,
unterschiedliche Besteuerung von Immobilien- und Geldvermögen, müssen
laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geändert werden. Termin bis
31.12.2008. Bund und Länder haben sich nach langwierigen Verhandlungen
auf wesentliche Punkte der Erbschaftsteuerreform geeinigt. Das
Erbschaftsteuergesetz soll dann rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft
treten.
Angestrebt werden höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel im
Erbfall. Bisher konnten Ehepartner bei einer Erbschaft nur einen
Freibetrag von 300.000 Euro geltend machen, was darüber lag musste
versteuert werden. Die Reform sieht eine Erhöhung des Freibetrages um
200.000 Euro, auf 500.000 Euro vor. Erben Kinder, sind für sie statt
bisher 205.000 Euro 400.000 EUR steuerfrei. Auch bei Enkeln wird der
Freibetrag erhöht und beträgt statt bisher 50.000 EUR dann 200.000 Euro.
Eingetragene Lebenspartner von Homo-Ehen werden Ehepaaren
gleichgestellt, vom geerbten Vermögen sind ebenfalls 500.000 Euro
steuerfrei. Eltern und Großeltern können einen Freibetrag von 51.200 EUR
und Personen der Steuerklasse II und III von 20.000 Euro geltend machen.
Nach wie vor gilt, dass erworbener Hausrat für Personen der Steuerklasse
I steuerfrei ist, wenn dieser den Wert von 41.000 Euro nicht übersteigt.
Der Freibetrag von 10.300 Euro trifft für Personen der Steuerklasse II
und III zu.
Freibeträge können nach Ablauf von 10 Jahren erneut geltend gemacht
werden.
Vom erworbenen Vermögen können unter anderem die Schulden des
Erblassers, Auflagen, Pflichtteile und die Bestattungskosten abgezogen
werden.
Neben der Steuerklasse ist auch die Höhe des erworbenen Vermögens
(Erbfall) bei der Festlegung der Erbschaftsteuer von Bedeutung.
Die Tarife der Steuerklasse I ändern sich nicht wesentlich. Der
Steuersatz beginnt bei 7 % (Vermögensgrenze bisher 52.000 Euro, geplant
75.000 Euro) und steigt bis zu 30 % (Vermögensgrenze bisher über
25.560.000 Euro, geplant 26.000.000 Euro) an.
Steuerlich schlechter gestellt sind nach der Reform die Personen der
Steuerklasse II und III.
Die Vermögensgrenze ist genauso gestaffelt wie bei Personen der
Steuerklasse I.
Hier wird aber bei ein Steuersatz von 30 % erhoben (Vermögensgrenze
52.000 Euro bzw. 75.000 Euro) und steigt bis auf 50 % (Vermögensgrenze
25.560.000 Euro bzw. 26.000.000
Im Gegenzug zu den erhöhten Feibeträgen soll bei Immobilien und
Betriebsvermögen, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, der
Marktwert zugrunde gelegt werden. Bisher wurde nur der Bedarfswert, der
in der Regel nur 60 % des tatsächlichen Verkehrswertes betrug,
ermittelt. Ziel ist es ebenfalls die Erben eines Unternehmens finanziell
zu entlasten. Vorgesehen ist, dass 85 % des vererbten Betriebsvermögens
steuerfrei sind, wenn der Betrieb mindestens 10 Jahre unverändert weiter
geführt wird, das Betriebsvermögen sich 15 Jahre nicht verringert und
die Lohnsumme nicht unter 70% (durchschnittliche Lohnsumme der letzen 5
Jahre vor dem Erbfall) sinkt. Die verbleibende Erbschaftsteuer wird dann
nach 10 Jahren fällig.
Bei den Eckpunkten der Erbschaftsteuerreform herrscht zwischen den
Koalitionspartnern Einigkeit. Die Umsetzung wirft Fragen auf, die
endgültige Lösung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aber eines
steht fest, Finanzminister Steinbrück wird auf die Erbschaftsteuer, wie
beispielsweise Österreich zum 31.07.2008, nicht verzichten.
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