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Erbschaftsteuer
 
  Vermögen, das durch einen Erbfall erworben wurde, muss versteuert werden. (Erbschaftsteuer). Unterliegt das Erbgut der Erbschaftsteuer, so hat der Erwerber binnen eines Monats dies schriftlich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Notare, Banken und Behörden sind ebenfalls zur Anzeige verpflichtet. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse. Die Einstufung ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe.
Steuerklasse I (höchster Steuerfreibetrag)
- der Ehegatte
- die Kinder und Stiefkinder
- die Enkel
- die Eltern
- die Großeltern

Steuerklasse II
- die Geschwister
- die Nichten und Neffen
- die Stiefeltern
- die Schwiegerkinder
- die Schwiegereltern
- der geschiedene Ehepartner

Steuerklasse III
- alle anderen Personen

Die gegenwärtig bestehenden Regelungen bei der Erbschaftsteuer, unterschiedliche Besteuerung von Immobilien- und Geldvermögen, müssen laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geändert werden. Termin bis 31.12.2008. Bund und Länder haben sich nach langwierigen Verhandlungen auf wesentliche Punkte der Erbschaftsteuerreform geeinigt. Das Erbschaftsteuergesetz soll dann rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten. 

Angestrebt werden höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel im Erbfall. Bisher konnten Ehepartner bei einer Erbschaft nur einen Freibetrag von 300.000 Euro geltend machen, was darüber lag musste versteuert werden. Die Reform sieht eine Erhöhung des Freibetrages um 200.000 Euro, auf 500.000 Euro vor. Erben Kinder, sind für sie statt bisher 205.000 Euro 400.000 EUR steuerfrei. Auch bei Enkeln wird der Freibetrag erhöht und beträgt statt bisher 50.000 EUR dann 200.000 Euro. Eingetragene Lebenspartner von Homo-Ehen werden Ehepaaren gleichgestellt, vom geerbten Vermögen sind ebenfalls 500.000 Euro steuerfrei. Eltern und Großeltern können einen Freibetrag von 51.200 EUR und Personen der Steuerklasse II und III von 20.000 Euro geltend machen.
Nach wie vor gilt, dass erworbener Hausrat für Personen der Steuerklasse I steuerfrei ist, wenn dieser den Wert von 41.000 Euro nicht übersteigt. Der Freibetrag von 10.300 Euro trifft für Personen der Steuerklasse II und III zu.
Freibeträge können nach Ablauf von 10 Jahren erneut geltend gemacht werden.
Vom erworbenen Vermögen können unter anderem die Schulden des Erblassers, Auflagen, Pflichtteile und die Bestattungskosten abgezogen werden.
Neben der Steuerklasse ist auch die Höhe des erworbenen Vermögens (Erbfall) bei der Festlegung der Erbschaftsteuer von Bedeutung.
Die Tarife der Steuerklasse I ändern sich nicht wesentlich. Der Steuersatz beginnt bei 7 % (Vermögensgrenze bisher 52.000 Euro, geplant 75.000 Euro) und steigt bis zu 30 % (Vermögensgrenze bisher über 25.560.000 Euro, geplant 26.000.000 Euro) an.
Steuerlich schlechter gestellt sind nach der Reform die Personen der Steuerklasse II und III.
Die Vermögensgrenze ist genauso gestaffelt wie bei Personen der Steuerklasse I.
Hier wird aber bei ein Steuersatz von 30 % erhoben (Vermögensgrenze 52.000 Euro bzw. 75.000 Euro) und steigt bis auf 50 % (Vermögensgrenze 25.560.000 Euro bzw. 26.000.000
Im Gegenzug zu den erhöhten Feibeträgen soll bei Immobilien und Betriebsvermögen, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, der Marktwert zugrunde gelegt werden. Bisher wurde nur der Bedarfswert, der in der Regel nur 60 % des tatsächlichen Verkehrswertes betrug, ermittelt. Ziel ist es ebenfalls die Erben eines Unternehmens finanziell zu entlasten. Vorgesehen ist, dass 85 % des vererbten Betriebsvermögens steuerfrei sind, wenn der Betrieb mindestens 10 Jahre unverändert weiter geführt wird, das Betriebsvermögen sich 15 Jahre nicht verringert und die Lohnsumme nicht unter 70% (durchschnittliche Lohnsumme der letzen 5 Jahre vor dem Erbfall) sinkt. Die verbleibende Erbschaftsteuer wird dann nach 10 Jahren fällig.
Bei den Eckpunkten der Erbschaftsteuerreform herrscht zwischen den Koalitionspartnern Einigkeit. Die Umsetzung wirft Fragen auf, die endgültige Lösung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Aber eines steht fest, Finanzminister Steinbrück wird auf die Erbschaftsteuer, wie beispielsweise Österreich zum 31.07.2008, nicht verzichten.

 
   
 
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