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Prozesskostenhilfe |
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Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, niemand soll aus finanziellen
Gründen gezwungen sein, auf seine Rechte zu verzichten. Aus diesem Grund
gibt es die Prozesskostenhilfe. Die soll es Bürgern ermöglichen, wenn
sie es nicht aus eigenen finanziellen Mitteln können, einen Prozess zu
führen, um ihre Rechte durchzusetzen. Grundsätzlich wird
Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn der zu führende Prozess Aussicht
auf Erfolg hat. Die Prozesskostenhilfe lässt sich an der Höhe des
Nettoeinkommens unter Berücksichtigung der Zahl der
unterhalsberechtigten Personen und der Wohn- und Heizkosten berechnen.
Volle Prozesskostenhilfe erhält derjenige, dessen Einkommen nach Abzug
aller abzugsfähigen Beträge nicht mehr als 15 € beträgt. Liegt das
Einkommen darüber, ist abhängig von der Höhe, ein Teil der
Prozesskostenhilfe in Raten zurückzuzahlen.
Prozesskostenhilfe muss grundsätzlich beantragt werden, dafür gibt es
bei Gericht entsprechende Vordrucke, die zu verwenden sind. Der
Antragsteller muss dem Gericht alle Belege vorlegen, die notwendig sind
um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen.
Nach Prüfung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten wird über die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden. Liegt eine der beiden
Voraussetzungen nicht vor, entscheidet das Gericht abschlägig. Der
Klagewillige muss dann von einer Klage absehen oder andere Möglichkeiten
suchen, um einen Prozess führen zu können und die dabei entstehenden
Kosten zu tragen.
Wenn das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, dann ist die Partei von
der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Wird nicht volle
Prozesskostenhilfe gewährt, kann derjenige die Prozesskosten in maximal
48 Monatsraten, die seinem Einkommen entsprechen, zurückzahlen.
Wem Prozesskostenhilfe gewährt wird, dem wird, sofern dies notwendig
ist, ein Anwalt beigeordnet. Das ist beispielsweise beim Familiengericht
so und auch wenn die gegnerische Partei mit einem Anwalt auftritt.
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