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Wissenswertes bei einer falschen bzw.
fehlerhaften Überweisung |
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Überweisungen sind bequeme Zahlungsmöglichkeiten und kinderleicht zu
tätigen. Hierzu ist es wichtig, die Daten des Empfängers korrekt
anzugeben. Doch was passiert, wenn ein falscher oder fehlerhafter
Überweisungsauftrag abgegeben wurde? Ein Zahlenverdreher oder eine
Verwechslung der Kontonummer mit der Bankleitzahl kommt gelegentlich
vor. Es gibt zwei Möglichkeiten, um sein Geld wieder zu erhalten. Ist
die fehlerhafte Kontonummer nicht vergeben, also hat die Nummer keinen
Empfänger, wird der Betrag von der Bank automatisch zurückgebucht. Die
meisten Banken informieren ihre Kunden zusätzlich mit einem Schreiben.
Sollte die Bank den Betrag nicht rückbuchen, haftet sie für mögliche
Schwierigkeiten. Beispielsweise wenn eine Telefonrechnung durch den
Fehler nicht bezahlt wurde und der Kunde kostenpflichtige Mahnungen
erhält, weil die Bank ihrer Verpflichtung nicht nachgegangen ist.
Was passiert jedoch, wenn bei der Überweisung mit den fehlerhaften Daten
das Geld an einen ungewollten Empfänger gesendet wird? Die Bank müsste
ja merken, dass der angegebene Kontoname nicht mit der Kontonummer
übereinstimmt. Aufgrund des Geldwäschegesetzes wird der Kontoname und
die Kontonummer, anders als bei der schriftlich abgegebenen Überweisung,
leider erst ab einem Betrag von 1.000,00€ abgeglichen. Bei einer Summe
unter diesem Grenzbetrag wird kein Abgleich gemacht. Der Kunde muss den
Fehler also selber bemerken. Hierbei sollte innerhalb des selben Tages
die Bank informiert werden und um eine Stornierung der Überweisung
gebeten werden. Andernfalls wird das Geld an den ungewollten Empfänger
überwiesen. Die Bank haftet in diesem Falle nicht, da es das Verschulden
des Kunden ist. Eine Rückbuchung ist in diesem Falle ebenfalls nicht
möglich, da es sich um eine gewöhnliche Überweisung handelt und nicht
etwa um ein Lastschriftverfahren. Der Kunde muss somit Kontakt mit dem
Empfänger aufnehmen und diesen auffordern, das Geld wieder zurück zu
überweisen. Besonders ärgerlich ist es dann, wenn der Empfänger das Geld
bereits ausgegeben hat und mittlerweile zahlungsunfähig ist. Es gibt
sogar Gerichtsurteile wonach sich der Empfänger nicht mal unrechtmäßig
bereichert hat, wenn er das Geld für bestimmte Dinge ausgegeben hat.
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