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Eidesstattliche Versicherung |
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Bis 1999 wurde die eidesstattliche Versicherung noch Offenbarungseid
genannt. Jetzt heisst sie abgekürzt EV und stellt erstens ein negatives
Bonitätsmerkmal dar und sagt zweitens aus, dass der Abgebende der EV
nicht in der Lage ist, seine Gläubiger zu bedienen. Mit der
eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner gezwungen dem Gläubiger
und der Öffentlichkeit Auskunft über seinen Vermögensstatus zu geben.
Erscheint der Schuldner nicht zum Termin der Vorladung, erlässt das
Gericht auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl. Wer bei der Abgabe der EV
falsche oder unwahre Angaben zu seiner Vermögenslage macht, macht sich
strafbar.
Wer total überschuldet ist und seinen Gläubigern mit der
eidesstattlichen Versicherung droht, kann aber auch Vorteile für sich
erzielen. Für den Gläubiger steht fest, nach der Abgabe der EV bekommt
er von dem Schuldner nichts, einigt er sich hingegen mit dem Schuldner
über neue Zahlungsmodalitäten, zum Beispiel auf die Hälfte des
Schuldbetrages in Raten oder besser auf einen Betrag, dann hat er nicht
die gesamte Schuld verloren. Viele Gläubiger lassen sich angesichts
dieser Tatsache auf einen Vergleich ein und der Schuldner kann durch
geschicktes Verhandeln seine Schuldlast beträchtlich vermindern. Oft
macht das aber nicht der Schuldner selber, sondern professionelle
Vertreter von Schuldnerberatungen.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist in Deutschland ein
Massenphänomen geworden, Monat für Monat werden mehr als 100.000
Schuldner in die öffentlichen Schuldnerverzeichnisse eingetragen. Trotz
dieser Tatsache ist die EV für viele ein Schreckgespenst, denn mit
Abgabe dieser, die natürlich auch an die
Schufa
gemeldet wird, sinkt die Kreditwürdigkeit auf Null. Der Schuldner kann
allerdings beim Amtsgericht jederzeit die Löschung aus dem
Schuldnerverzeichnis beantragen, dazu muss er glaubhaft belegen, dass er
mit allen Gläubigern Einigung erzielt hat. Von Amts wegen wird der
Antrag erst nach drei Jahren aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht. Ist
die Schuld nicht beglichen, kann auf Antrag des Gläubigers der Schuldner
gezwungen werden erneut eine EV abzugeben. Viele gehen davon aus, dass
mit Löschung beim Amtsgericht auch automatisch alle Angaben dazu bei der
Schufa gelöscht werden, das ist keines falls so, zwar werden die
relevanten Daten ebenfalls nach drei Jahren entfernt, aber der Kunde
bleibt bei der Schufa negativ gelistet.
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