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Karneval: Versicherungsschutz nicht
gefährden |
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Jetzt starten bundesweit die Karnevals- und Faschingsfeiern. Was viele
in Feierlaune vergessen: Wenn Wein und Bier in Strömen fließen, steht
oft der Versicherungsschutz in wichtigen Bereichen auf dem Spiel. Darauf
weist das Vorsorgeportal www.optimal-absichern.de hin und hat wichtige
Urteile für die Versicherten zusammengefasst. So musste sich das
Oberlandesgericht Köln (AZ: 5 W 111/05) mit einem Karnevalisten
beschäftigen, der nach einer Karnevalsfeier mit 2,67 Promille im Blut im
Gebirge abgestürzt war. Von der UnfallVersicherung gab es keinen Cent,
denn bei einer solchen Bewusstseinstörung aufgrund von Alkoholgenuss ist
der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Auch die Familie eines anderen Mannes bekam keinen Cent. Das
Oberlandesgericht Köln (AZ: 5 W 117/06) wies die Klage einer Familie ab,
nachdem der Familienvater mit 1,63 Promille im Blut nach einer Feier mit
seinem Fahrrad verunglückt war. Begründung auch hier:
Bewusstseinsstörung, die den Versicherungsschutz ausschließt. Und selbst
Fußgänger laufen Gefahr, den Versicherungsschutz zu riskieren. Das
Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 140/01) wies die Klage von
Hinterbliebenen gegen die Versicherung eines Mannes ab, der betrunken
auf dem Nachhauseweg tödlich verunglückt war. Der Mann war nach Meinung
der Richter so betrunken, dass ebenfalls der Versicherungsschutz
aufgehoben war.
Die gute Nachricht: Selbst im Vollrausch muss die
Haftpflichtversicherung bei verursachten Schäden zahlen. Zumindest in
dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Bamberg (AZ: OLG Bamberg,1 U
3/02) landete. Ein Mann hatte im stark alkoholisierten Zustand mit 2,45
Promille aus etwa zwei Metern Entfernung ein Weißbierglas nach einem
anderen Gast geworfen und ihn am Auge verletzt. Die Versicherung musste
zahlen, denn der Mann war so betrunken, dass ihm ein den
Versicherungsschutz ausschließender Vorsatz nicht mehr unterstellt
werden konnte.
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erstellt durch ein Team von Fachautoren, die als Journalisten und
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Horst - Veröffentlicht von pressrelations
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