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Verbraucherinsolvenz |
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Letztlich gehen die Gründe, weswegen Verbraucher in die Schuldenfalle
geraten und in vielen Fällen in der Folge durch ein Insolvenzverfahren
müssen, immer in die gleiche Richtung. Unbezahlte Rechnungen von
Versandhäusern, teure Handyrechnungen, die nicht bezahlt werden und
Kreditraten, die infolge von Arbeitslosigkeit nicht weiter bedient
werden können. Wer sich in diesen Situationen nicht auf den Weg zur
Schuldnerberatung macht, der wird mit Mahnungen und
Vollstreckungsandrohungen seitens der Gläubiger regelrecht überschüttet.
Dabei kann die Schuldnerberatung die Überschuldung auch nicht rückgängig
machen. Die Fachleute sind aber in der Lage, Kontakt mit den Gläubigern
aufzunehmen und nach Lösungen zu suchen, die es dem Schuldner in der
Folge erlauben, wieder Licht am Ende des Tunnels zu sehen.
Allerdings sind längst nicht alle Lösungsversuche von Erfolg gekrönt und
den Schuldnern bleibt nichts anderes übrig, als beim Insolvenzgericht
einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu
stellen.
Eine Bestätigung der Schuldnerberatung oder eines Anwaltes über die
gescheiterten Einigungsversuche mit den Gläubigern ist neben der
festgestellten Zahlungsunfähigkeit die erste Voraussetzung für die
Eröffnung eines solchen Verfahrens. Das Ziel indes ist es, den
Schuldnern nach Ablauf einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren ein
Leben ohne Schulden zu ermöglichen. Diese Zeit muss allerdings geprägt
sein von äußerster Selbstdisziplin und einem hohen Maß an
Durchhaltevermögen seitens der Schuldner. Sie dürfen in dieser Zeit
keine neue Schulden aufnehmen. Damit das gelingt, wird ihnen auf
Anordnung des Gerichts ein Insolvenzverwalter zur Seite gestellt, der
sich im Übrigen auch um die Abwicklung der Schulden bemüht. Ein zuvor
erstelltes Vermögensverzeichnis gibt Auskunft darüber, ob und wenn ja
wie viel die Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners erhalten können.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet bedeutet das für den Schuldner, dass
er weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann und muss.
Allerdings ist der Betrag aus seinem Einkommen, der oberhalb der
gesetzlichen Pfändungsfreigrenze liegt, dem Insolvenzverwalter zur
Verfügung zu stellen, der seinerseits den Betrag an die Gläubiger
verteilt. pzkw300p |
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